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Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002
( K)
Zum wurde die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG durch das StEntlG auf (mindestens) 10 % herabgesetzt. Sie betrifft alle Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die ab dem erfolgen. Durch R 140 Abs. 2 EStG wird geregelt, dass dies auch für Beteiligungen gilt, die vor dem wegen der bis dahin geltenden Grenze von mehr als 25 % nicht wesentlich beteiligt gewesen sind. Ist also jemand vor dem mit mindestens 10 % beteiligt gewesen, führt nach derzeitiger Rechts- und Weisungslage ein Verkauf nach dem zur Besteuerung nach § 17 EStG.
Zurzeit mehren sich die Einsprüche, in denen unter Hinweis auf einen ) beantragt wird, dass die jeweils für den abgelaufenen VZ geltende Wesentlichkeitsgrenze zugrunde zu legen ist. Das würde bedeuten, dass eine Veräußerung nur dann ab 1999 steuerpflichtig wird, wenn die Beteiligung vor dem mehr als 25 % betragen hat. Besonders in den Fällen, in denen jemand 1999 mit weniger als 10 % beteiligt ist und vor dem mit weniger als 25 % beteiligt gewesen ist, würde dies eine Nichtberücksichtigung der Veräußerung bedeuten. Es wird zum Teil auch auf den (StuB 2001 S. 354, ergangen zum § 23 EStG) ...