Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsfolgen des Austritts eines GmbH-Gesellschafters
Nach dem (WM 2003 S. 1770 = GmbHR 2003 S. 1062) kann die Satzung einer GmbH anordnen, dass ein kündigender Gesellschafter schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet.
Das Urteil gibt Veranlassung, das Problem der satzungsmäßigen Austrittsklausel auf dem Hintergrund der Entscheidung kurz zu beleuchten.
I. Austrittsrecht und Satzungsautonomie
Ebenso wenig wie das GmbHG ein allgemeines Recht zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft vorsieht, ist ein solches allgemeines Austrittsrecht (= Kündigungsrecht) im Gesetz geregelt. Voraussetzungen und Formen derartiger Trennungen sind – einschließlich der mit ihnen eng zusammenhängenden Abfindungsfragen (dazu Singer, StuB 2003 S. 953 ff.) – im Wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelt worden (zu dieser Goette, DStR 2001 S. 355 ff.), zu der nunmehr der Gesellschaftsrechtssenat des BGH einen für die Auslegung einer satzungsmäßigen Austrittsklausel wichtigen und praxisrelevanten Baustein hinzugefügt hat.
Aufgrund ihrer Satzungsautonomie steht es den GmbH-Gesellschaftern grundsätzlich nämlich frei, den Austritt eines Gesellschafters näher zu regeln. Die Gr...