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StuB Nr. 2 vom Seite 85

Schuldzinsenabzug bei Erwerb von Aktien eines „Start-Up”-Unternehmens

RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Michael von Schubert, beide Bonn

Wer in der Boom-Phase der sog. „New-Economy” und des Neuen Marktes in der Hoffnung auf fortwährende erhebliche Wertsteigerungen der „Start-Up”-Unternehmen größere Summen in junge Aktiengesellschaften investiert hat, hat in den meisten Fällen heute das Nachsehen. Waren die getätigten Investitionen auch noch über Bankdarlehen finanziert, trifft es den Investor doppelt, wenn er seine Refinanzierungskosten nicht als Werbungskosten geltend machen kann. Das , rkr., DStRE 2003 S. 1436 ff.) hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen, bei dem ein Gründungsgesellschafter einer AG von dem Grundkapital der Gesellschaft 255 363 Aktien gegen Bareinlage zum Nennbetrag von je 1 € übernahm, was einer Beteiligung von 3,57 % entsprach. Die Anschaffungskosten für die Beteiligung finanzierte der Gesellschafter gegen Verpfändung der Aktien in voller Höhe durch Bankdarlehen.

Das FG entschied, dass das FA die Berücksichtigung der Refinanzierungskosten für den Erwerb der Anteile an der AG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu Recht abgelehnt hat. Schuldzinsen und andere Kreditkosten seien nach § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG nur dann als Werbungskosten bei den Einkünf...