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Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines Gewerbebetriebs
– Anmerkungen zum –
Wenn ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit einstellt, ist darin nicht zwingend eine Betriebsaufgabe zu sehen. Die Einstellung der Tätigkeit kann auch eine Betriebsunterbrechung sein, die den Fortbestand des Betriebs nicht berührt.
Es reicht für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung aus, dass die wesentlichen Betriebsgegenstände, die dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, verpachtet werden.
Bei der Beurteilung der Frage, was man unter den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verstehen hat, ist nach der BFH-Rechtsprechung auf die Verhältnisse des verpachtenden und nicht auf die des pachtenden Unternehmens abzustellen.
I. Einführung und Sachverhalt
In dem zu besprechenden BFH-Urteil wird die Frage behandelt, ob die Vermietung oder Verpachtung des Betriebsvermögens nach Einstellung der werbenden Tätigkeit ohne eine ausdrückliche Erklärung des Stpfl. zu einer Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG mit der Folge der Aufdeckung der im Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven führen kann.
Zum Sachverhalt: Kläger und Revisionskläger waren die ehemaligen Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten und im Handelsregister gelöschten OHG. Die OHG hatte einen Großhandelsbe...