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StuB Nr. 2 vom Seite 83

Privatnutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge

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Der BFH hatte mit Urteil vom  - IV R 27/00 (BStBl II S. 403 = StuB 2001 S. 399) seine Auffassung bestätigt, dass die sog. 1 v. H.-Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Das BVerfG hat nunmehr die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 434/01 mit Beschluss vom nicht zur Entscheidung angenommen. Daher besteht kein Anlass mehr, Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit der sog. 1 v. H.-Regelung geltend gemacht wird, weiter ruhen zu lassen.