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Die Reichweite des Nachholverbots des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG bei Pensionsrückstellungen
– Anmerkungen zum –
Wenn eine einmal gebildete Rückstellung aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode durch eine andere zulässige Berechnungsmethode ersetzt wird, lässt der BFH eine Nachholung nicht zurückgestellter Beträge zu Pensionsrückstellungen nicht zu.
Ungeklärt bleibt, ob eine Nachholung im Falle einer rechtsirrtümlich falschen Berechnung der Rückstellung möglich ist.
Nach Ansicht des BFH gibt es eine generelle Ausnahme vom Nachholverbot für entschuldbare Rechtsirrtümer nicht.
I. Vorbemerkungen
Fragen zur Bilanzierung von Rückstellungen gehören seit eh und je zu den besonders umstrittenen Bilanzierungsthemen. Jüngstes Beispiel ist das , welches abweichend von dem vorinstanzlichen Finanzgerichtsurteil eine Nachholung nicht zurückgestellter Beträge zu Pensionsrückstellungen wegen des in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG gesetzlich geregelten Nachholverbots nicht zulässt, wenn eine einmal gebildete Rückstellung aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode durch eine andere zulässige Berechnungsmethode ersetzt wird. Nicht abschließend beantwortet hat der BFH in dem zitierten Urteil die Frage, ob eine Nachholung, losgelöst von § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG, dann möglich gewesen wäre, wenn die Rückstellung rechtsirrt...