Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kündigungsschutz bei Vereinbarung eines Interessenausgleichs
Die beschränkte Nachprüfbarkeit der sozialen Auswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erstreckt sich auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen. Die Gruppenbildung ist bei Vorliegen sachlicher, nachvollziehbarer Gründe (hier: Qualifikationsunterschiede) nicht grob fehlerhaft ().