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StuB Nr. 1 vom Seite 47

Vorstandshaftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen (Infomatec)

– RA/FAStR/vBP Harald Schumm, Rödl & Partner, Nürnberg –

Mit hat der BGH entschieden, dass Vorstandsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen nach § 826 BGB auf Schadenersatz haften, wenn sie falsche bzw. fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen veröffentlichen und Anleger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilungen in – mittlerweile wertlos gewordene – Aktien der AG investieren. Dieses Urteil beruht noch auf der Rechtslage vor Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom . Inzwischen werden Anleger durch die neuen Vorschriften des § 15 Abs. 6 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) i. V. mit §§ 37b und 37c WpHG weitergehend, aber nicht umfassend geschützt, da der Nachweis der Kausalität zwischen falscher bzw. unrichtiger Ad-hoc-Mitteilung und der schließlich zum Schaden führenden Kaufentscheidung noch immer erbracht werden muss; eine Fristenregelung bzw. „-lösung” ähnlich dem § 44 Abs. 1 BörsG kennt das WpHG nicht. Dieses Urteil zum Anlegerschutz gilt als wegweisend und hat auch nach Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes wegen der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG (danach bleiben Schadenersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt) weiterhin Bedeutung.

Praxishinweise: (1) Wurden Ad-hoc-Mitteilungen für einzelne Geschäftsab...