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StuB Nr. 1 vom Seite 31

Sportverein und USt

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Bonn/Troisdorf

Gemeinnützigkeit führt bei einem Sportverein nicht automatisch dazu, keine USt entrichten zu müssen. USt kann nicht nur dann anfallen, wenn gegen Eintrittsgeld Sportveranstaltungen ausgerichtet werden, sondern auch, wenn der Verein andere Dienstleistungen erbringt, um dadurch eine geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Diese Grundsätze hat der bestätigt (zum Streitfall vgl. ausführlich Schiffer/von Schubert, StuB 2002 S. 1222).

Umsatzsteuerrechtlich hat der Verein Werbeleistungen erbracht und dafür die Nutzung der Sportgeräte erhalten. Die Umsätze wurden mit den von den Unternehmen getragenen Kosten bemessen. Darauf war der allgemeine Steuersatz anzuwenden, weil die Werbeleistungen nicht mehr als steuerbegünstigte Vereinstätigkeit (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) anzusehen waren. Die Überlassung der Sportgeräte war keine Spende, weil eine Gegenleistung geschuldet wurde. Wegen der von dem Verein übernommenen aktiven Werbetätigkeit hat der BFH auch kein „Sponsoring” angenommen. Es bleibt nach der Entscheidung offen, ob dies außerhalb des USt-Rechts möglich ist, wenn der Verein keine aktive Werbetätigkeit für den Sponsor ausübt und dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens...