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Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Eigenheimzulage
Die Finanzbehörde ist nicht zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung der Eigenheimzulage aufgrund nachträglichen Bekanntwerdens der Überschreitung der Einkunftsgrenze berechtigt, wenn die Zulage bereits nach den Angaben zur voraussichtlichen Einkommenshöhe im Bewilligungsantrag der Steuerpflichtigen nicht hätte gewährt werden dürfen. Auf den Zeitpunkt des Ergehens der Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Bewilligungszeiträume kommt es für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des nachträglichen Bekanntwerdens nicht an.