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BFH 22.02.2007 IX R 24/05, NWB direkt 35/2005 S. 3

Erfordernis eines Verböserungshinweises bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

Der verbliebene Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ausnahmsweise unschädlich, wenn der angegriffene Steuerbescheid auch nach Rücknahme des Einspruchs zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden kann. Gegenüber einem Hinzugezogenen ist eine verbösernde Entscheidung zulässig, wenn über den Streitpunkt zwangsläufig nur einheitlich entschieden werden kann, weil sich die Entscheidung notwendigerweise auf alle Feststellungsbeteiligten auswirkt.