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Veräußerungsgewinne eines Altgesellschafters
Anteil am „Übergewinn” beim Börsengang gehört dazu
Der BFH stellt mit Urteil v. - VIII R 68/04 klar, dass die Anwartschaft auf eine Beteiligung einem Anteil an der Kapitalgesellschaft gleichzusetzen ist. Mit der entgeltlichen Übertragung dieses Anwartschaftsrechts wird deshalb der Tatbestand der Anteilsveräußerung verwirklicht. Entscheidend für die Gewinnrealisierung im Rahmen des § 17 EStG ist stets das Veräußerungsgeschäft und nicht der tatsächliche Zufluss des Veräußerungsentgelts. Steht deshalb auf Grund einer vereinbarten Bedingung das Entgelt erst in einem späteren Veranlagungszeitraum fest, so ist darin ein rückwirkendes Ereignis zu sehen.
Der Streitfall
Der zu etwa einem Drittel an einer GmbH beteiligte Gesellschafter verkaufte einen Zwerganteil von gerade 2 v. H. an ein Unternehmen, das die GmbH nicht zuletzt mittels einer kräftigen Kapitalerhöhung auf den Börsengang vorbereiten sollte. Der neue Geschäftsanteil aus der Kapitalerhöhung stand ausschließlich dem neuen Financier zu. Gleichzeitig räumten die Altgesellschafter dem Financier ein Andienungsrecht auf seinen Anteil für den Fall ein, dass der Börsengang scheitern sollte. Demgegenüber stand deren Erwerbsrecht unter der gleichen Voraussetzung. Der Ausübungspreis beider Optionen ...