Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Zur Meldepflicht steuerlicher Daten an andere Behörden
Mit wurde erneut der Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO – geändert. Materieller Schwerpunkt der Änderungen ist dabei die erstmalige Regelung zum „neuen” § 31a AO.
Mitteilung von steuerlichen Daten nach § 31a AO
§ 31a AO hatte durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. wesentliche Änderungen erfahren. Seit dem besteht nun grundsätzlich eine ausdrückliche Verpflichtung zur Offenbarung bestimmter steuerlicher Daten in den in § 31a Abs. 1 AO im Einzelnen aufgezählten Fällen.
Die Offenbarung steuerlicher Daten auf der Grundlage des § 31a AO erfolgt grundsätzlich nur aufgrund einer Anfrage der zuständigen Stellen. Die Offenbarung erfolgt von Amts wegen, wenn die Finanzbehörden über konkrete Informationen verfügen, die für die zuständigen Stellen erforderlich sind. Ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist dabei nicht notwendig. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre (§ 31a Abs. 2 Satz 3 AO).
Mitteilungen zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit
Die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse des Betroffenen ist nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AO zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahre...