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Sozialversicherungsrecht | Keine Verjährungsunterbrechung durch Haftungsbescheid des Sozialversicherungsträgers
Das OLG Frankfurt/M. stellt in seinem Beschl. v. - 19 W 9/05 (ZInsO 2005, 714) klar, dass der Lauf der (dreijährigen) Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegenüber dem (inzwischen insolventen) Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a StGB durch einen Haftungsbescheid des Sozialversicherungsträgers nicht unterbrochen wird und weist in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass es sich insoweit bei der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV um eine verjährungsrechtliche Besonderheit handele, die lediglich auf Ansprüche auf Beiträge, nicht aber auf einen Schadensersatzanspruch Anwendung fände und deshalb keine besondere Anspruchsgrundlage begründe.