Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebliche Altersversorgung | Wirksamkeit einer Spätehenklausel
Setzt die maßgebliche Versorgungsordnung für die Gewährung einer Witwen- oder Witwerversorgung voraus, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden ist, so handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Risikobegrenzung ().