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NWB direkt Nr. 34 vom Seite 1

Elektronische Übermittlung von Steueranmeldungen

Das Hickhack geht weiter

Julia Hermann

Seit Juni 2005 sind Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen nach Ansicht des BMF wieder zwingend in elektronischer Form vorzunehmen. Die Härtefallregelung wird von der Finanzverwaltung extrem restriktiv angewendet.

Die neue Rechtslage

Für Voranmeldungszeiträume, die nach dem enden, sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27 Abs. 9 UStG USt-Voranmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung abzugeben. Das Gleiche gilt laut § 41a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 52 Abs. 52b EStG für LSt-Anmeldungen.

Der Gesetzgeber sieht allerdings eine Härtefallregelung vor. Der Unternehmer kann im Härtefall einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermitt- S. 2lung stellen. Insbesondere wenn der Steuerpflichtige nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügt, kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Entscheidung liegt also im Ermessen des Finanzamts, wobei allerdings der Gesetzgeber als Maßstab die bloße Nichtverfügbarkeit der technischen Voraussetzungen setzt.

Die Ausnahmeregelungen der Finanzverwaltung und die Gesetzeslücke in § 150 AO

Für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume ...