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BFH 03.03.2005 III R 64/03, NWB direkt 34/2005 S. 5

Aufwendungen für Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung

Aufwendungen für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche sind nur dann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten über deren Notwendigkeit vorgelegt wird.