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BFH 21.04.2005 V B 182/03, NWB direkt 33/2005 S. 11

Mitwirkung des Ausstellers einer Rechnung

Hat der Aussteller eine Abrechnung mit den Merkmalen einer Rechnung im Entwurf angefertigt, ohne entschlossen zu sein, die beschriebene Lieferung oder sonstige Leistung zu erbringen, und gerät das Abrechnungspapier in die Hand des in ihm genannten Adressaten, steht das Wissen um diesen Sachverhalt und die Inkaufnahme einer etwaigen Verwendung als Rechnung einer Begebung gleich.