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OFD Münster 01.08.2005 S 2741 - 231 - St 13 - 33, NWB direkt 33/2005 S. 3

Buchführungspflicht der Gemeinden

Sämtliche Gemeinden sind verpflichtet, soweit sie die Buchführungsgrenzen überschreiten, für ihre Regiebetriebe Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Die Buchführungspflicht ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat, grundsätzlich daher ab dem . Der Gewinn ist dann durch Bestandsvergleich gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. mit § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.