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BGH 28.02.2005 II ZR 220/03, NWB 33/2005 S. 268

Gesellschaftsrecht | Rechtsstreitigkeit zwischen Genossenschaft und Vorstandsmitglied

Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gem. § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat. Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozess hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozessbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen ().