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FG München Urteil v. - 7 K 2891/03

Gesetze: KStG 1999 (Fassung vom ) § 36 KStG 1999 (Fassung vom ) § 37 StSenkG 2001/2002 Art. 3 Nr. 22 GGArt. 3 Abs. 1 GGArt. 14 Abs. 1 GGArt. 20 Abs. 3 KStG 1999§ 30 KStG 1999 § 47

Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen

Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

Verlust von Körperschaftsteuerguthaben durch Saldierung des negativen EK 02 mit positivem EK 45

Verfassungsmäßigkeit des Körperschaftlichen Umgliederungsregelungen

gesonderter Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG auf den

gesonderter Feststellung d. Besteuerungsgrundlagen gem.§ 27 Abs. 2, § 28 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG

Feststellung des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens auf den

Leitsatz

1. Die durch Art. 3 Nr. 22 des Steuersenkungsgesetzes in das Körperschaftsteuergesetz eingefügten Regelungen in §§ 36 und 37 KStG n.F. über die im Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren vorzunehmende Umgliederung der nach § 30 KStG a.F. ermittelten und nach § 47 KStG a.F. gesondert festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals von Körperschaften sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

2. Körperschaften haben eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation hinzunehmen, die sich im Rahmen der Umgliederung dadurch ergibt, dass in Folge der Saldierung von negativem EK 02 mit positivem EK 45 Körperschaftsteuerguthaben endgültig verloren geht. Hierdurch sind insbesondere keine Eigentums- oder eigentumsähnlichen Rechte der betroffenen Körperschaft verletzt.

3. In dem Umstand, dass Gewinne einer Körperschaft rückwirkend nach einem anderen Verfahren als nach den unter dem Anrechnungsverfahren geltenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen einer typisierten steuerlichen Definitivbelastung unterworfen werden, liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

4. Insbesondere bei einem Systemwechsel hat der Bürger von Verfassungs wegen kein Recht darauf, dass gerade ihm eine Regelung mit den steuerlich für ihn günstigsten Möglichkeiten zur Auswahl angeboten wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAB-58099

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