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Körperschaftsteuer | Aufwendungen für Reisen des Gesellschafter-Geschäftsführers
Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst ist. Eine schädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde (). • Hinweis: Der Kl., Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, nahm in den Streitjahren an Reisen nach Hongkong, Shanghai, Südafrika und Buenos Aires teil; die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten zahlte die GmbH und zog s...BStBl II 1989, S. 19