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Grunderwerbsteuer: Auf dem Grundstück ruhende dauernde Last
Wie der entschieden hat, ist eine nicht zur Gegenleistung gehörende „auf dem Grundstück ruhende dauernde Last” (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG) nur gegeben, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange eine privatrechtliche Belastung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist (Abgrenzung zum , BStBl 1969 II S. 90).