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Verzinsung eines Investitionszulagenanspruchs
Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche sind vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Gem. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt dies entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Die Beendigung der Rechtshängigkeit durch Klagerücknahme steht dabei der Anwendung des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht entgegen. Bei dem Anspruch auf Investitionszulage handelt es sich zwar nicht um einen Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruch i. S. des § 236 AO. Die Vorschrift ist gem. nach § 7 InvZulG 1993 aber entsprechend anzuwenden.