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BBV 8/2005 S. 4
Einbringung von Grundbesitz auf eine Gesamthand
Sind mehrere Personen als Bruchteilseigentümer eingetragen, ist der Übergang eines Grundstücks auf eine der Personen nach dem auch dann nicht als Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand anzusehen, wenn zwischen den Personen eine Innengesellschaft besteht.