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Anforderungen an Verkaufsprospekte
Die ausdrückliche Erwähnung eines bestimmten Marktsegments (hier: „Neuer Markt”) im Verkaufsprospekt ist nicht erforderlich, wenn die wesentlichen Eigenschaften und besonderen Risiken der in diesem Marktsegment gehandelten Aktien bezeichnet sind. Vorübergehende faktische Anlageschwerpunkte, die sich erst im Verlauf der Geschäftstätigkeit des Fonds bilden und nicht selbst Gegenstand der Anlagepolitik sind, müssen weder gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KAGG im Verkaufsprospekt angegeben noch gemäß § 19 Abs. 4 KAGG auf dem neuesten Stand gehalten werden ().