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FG München 11.04.2005 4 V 5139/04, NWB direkt 32/2005 S. 11

Einbringung von Grundbesitz auf eine Gesamthand

Sind mehrere Personen als Bruchteilseigentümer eingetragen, ist der Übergang eines Grundstücks auf eine der Personen auch dann nicht als Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand anzusehen, wenn zwischen den Personen eine Innengesellschaft besteht.