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Auslandsverluste ab 1985 unbegrenzt vortragsfähig
BFH tritt Verwaltungsauffassung entgegen
Nach § 2a EStG sind „negative ausländische Einkünfte” (Verluste) aus bestimmten Quellen in Deutschland abzugsfähig, wenn auch nur gegen positive Einkünfte (Gewinne) derselben Art aus demselben Staat. Bis 1992 war der Abzug nur auf entsprechende Einkünfte desselben Jahres bzw. der darauf folgenden sieben Jahre vorgesehen. In 1992 wurde die Sieben-Jahres-Frist aufgehoben, was der Einführung eines zeitlich unbegrenzten Verlustvortrags gleichkam. Der entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die unbegrenzte Vortragsfähigkeit bereits für den am Jahresende 1991 bestehenden Verlustvortrag gilt. Verluste aus 1985 und später werden also bis zur Erzielung entsprechender Einkünfte vorgetragen.
Keine zeitliche Beschränkung des Verlustvortrags
Im Ausland erzielte Einkünfte sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich im Inland zu versteuern, es sei denn, das Besteuerungsrecht Deutschlands wird S. 2 durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zugunsten des Quellenstaates eingeschränkt oder ausgeschlossen. Bei positiven Einkünften wird die deutsche Steuerlast durch Anrechnung der im Quellenstaat erhobenen...