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Bundesverfassungsgericht entscheidet zu kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung
Das zu kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung entschieden und festgestellt, dass ein Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schlussüberschusses besteht.
1. Regelungen genügen nicht verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen
Die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung genügen nicht den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen. Es fehlen hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere gibt es keine Möglichkeit der Klärung, ob der Schlussüberschuss etwa durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen zu gering festgesetzt worden ist.
2. Die Argumentation des Gerichts
Führen gesetzliche Regelungen dazu, dass Versicherte ihre rechtlich erheblichen Belange nicht selbst und eigenständig effektiv verfolgen können, bewirkt der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie eine Pflicht des Gesetzgebers...