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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 446/2004 EFG 2005 S. 1711 Nr. 21

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 13a Abs. 2, BewG § 5 Abs. 1, BGB § 1380, BGB § 1385, BGB § 1410

Zur Frage der Behandlung von Leistungen im Rahmen eines teilweisen Zugewinnausgleichs durch Ehevertrag als schenkungsteuerliche Vorerwerbe

Leitsatz

Die Zahlung eines Bargeldbetrages sowie die Übertragung von Grundstücken durch den Ehemann an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau stellt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, wenn sie in einem synallagmatischen Austauschverhältnis zu dem im Erbvertrag erklärten Verzicht auf den bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erwirtschafteten Zugewinn steht.

Es handelt sich bei diesen Leistungen des Ehemanns auch nicht um - der Schenkungsteuer unterliegende - sogenannte unbenannte Zuwendungen.

Die außerhalb des Ehe- und Erbvertrages vorgenommene Übertragung einer Kommanditbeteiligung, die nicht von einem Verzicht der Ehefrau auf einen Zugewinnausgleich abhängig gemacht wurde, stellt dagegen eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.

Unter einer auflösenden Bedingung - z. B. Vorversterben des Beschenkten - erlangte Wirtschaftsgüter werden wie unbedingt erworbene behandelt (§§ 12 Abs. 1 ErbStG, 5 Abs. 1 BewG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1154 Nr. 19
EFG 2005 S. 1711 Nr. 21
QAAAB-57741

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