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Rückstellungen für Aufhebungsverträge bei Vertragsabschluss
Schließt ein Arbeitgeber einvernehmlich mit seinen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge ab und verpflichtet sich hierin zur Zahlung von Abfindungen, so kann er hierfür erst bei Vertragsabschluss eine Rückstellung bilden. Im Urteilsfall entschloss sich eine GmbH & Co. KG Ende 1994 dazu, Arbeitnehmer zu entlassen und teilte dies unter namentlicher Nennung der Mitarbeiter dem Betriebsrat mit. In den ersten fünf Monaten des Jahres 1995 wurden dann die Aufhebungsverträge geschlossen und die Abfindungen gezahlt. In der Bilanz 1994 passivierte die KG bereits die voraussichtlichen Abfindungszahlungen. Das FG entschied: Rückstellungen sind u. a. zu bilden, wenn Verpflichtungen rechtlich zwar noch nicht entstanden sind, ihre wirtschaftliche Verursachung aber vor dem Bilanzstichtag ...