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Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit bei Gesellschafter-Geschäftsführern als vGA
Zahlt eine GmbH ihrem Ges.-Gf. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sind diese i. d. R. vGA, da mit dem Aufgabenbild nicht vereinbar. Dies gelte sowohl für beherrschende als auch für nicht beherrschende Ges.-Gf. Eine Ausnahme könne vorliegen, wenn die Zuschläge auch mit gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Dies weise auf betriebliche Gründe für die Zuschläge hin. Für die Vergleichbarkeit sei wichtig, dass die gesellschaftsfremden Arbeitnehmer eine vergleichbare Leitungsfunktion haben und eine Vergütung in ähnlicher Höhe wie die Gesamtbezüge des Ges.-Gf. erhalten.