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BBK Nr. 15 vom Seite 693 Fach 13 Seite 4760

Die Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

von Dipl.-Finw. RR Günter Maus, Althengstett

Seit 1999 dürfen unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Steuerbilanz nur noch abgezinst ausgewiesen werden. Hieraus resultiert ein Mehrgewinn im Jahr der Abzinsung, der in den Folgejahren wieder kompensiert wird. Das BMF hat im Schreiben vom eine Verfahrensweise zugelassen, die es dem Praktiker einfach und problemlos ermöglicht, die Abzinsung zu berechnen. Der folgende Beitrag stellt die Berechnung vor und gibt darüber hinaus Hinweise, wann sog. verdeckte Verzinsungen vorliegen, so dass die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht abzuzinsen sind. S. 694

I. Einführung

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 wurde gesetzlich festgeschrieben, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Steuerbilanz nur mit dem abgezinsten Wert ausgewiesen werden dürfen. Der Ansatz eines abgezinsten Betrags führt zu einem Mehrgewinn und damit in aller Regel zu einer Steuerbelastung. In den Folgejahren fällt die Abzinsung geringer aus, bis sie schließlich ganz entfällt. Dadurch ergeben sich buchungstechnisch Aufwendungen, die eine Steuerminderung bewirken. Über die Laufzeit neutralisieren sich die Aufwendungen und E...