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Freiwillige Altersversorgung des Europäischen Parlaments
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 gilt für die einkommensteuerliche Beurteilung des freiwilligen Altersversorgungssystems des Europäischen Parlaments Folgendes: Bei den durch das Europäische Parlament an den Fonds des freiwilligen Altersversorgungssystems gezahlten Beiträgen handelt es sich um Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG, die den Abgeordneten in dem Zeitpunkt zufließen, in dem sie vom Europäischen Parlament im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar an den Fonds gezahlt werden. Die Beiträge sind Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Die den Abgeordneten nach Erreichen der Altersgrenze oder ihren Hinterbliebenen gezahlten Pensionen sind Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, die mit dem Ertraganteil der Besteuerung unterliegen.