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Bildung von Gewinnrücklagen bei Betrieben gewerblicher Art
Zukünftig soll eine Rücklagenbildung unabhängig vom Haushaltsrecht möglich sein, soweit sie wirtschaftlich durch den Betrieb gewerblicher Art veranlasst ist. An der Bindung an das Haushaltsrecht soll nicht mehr festgehalten werden. Streitige Einzelfälle sollen bis zur Bekanntgabe des geänderten zurück gestellt werden.