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Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage
Der Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5 EStG ist stets für ein volles Wirtschaftsjahr vorzunehmen, wenn die Ansparrücklage ohne begünstigte Investitionen aufgelöst wird. Dabei sind die Zufluss- und Abflusszeitpunkte fiktiv auf das Wirtschaftsjahr zu beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG handelt.