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Bescheidänderung nach § 173 AO unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen
Für die Frage, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – zuungunsten - oder nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - zugunsten – des Steuerpflichtigen in Betracht kommt, ist auf die steuerliche Auswirkung abzustellen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist hierfür allein auf das Ergebnis der Steuerfestsetzung – ohne Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen wie z. B. Lohnsteuerabzugsbeträgen – abzustellen. Geändert wird nach § 173 AO die festgesetzte Steuer, nicht aber die Abrechnung bzw. die Anrechnungsverfügung.