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Einkünftezurechnung bei Liechtenstein-Stiftung
Weigert sich der als Treuhänder einer Liechtensteiner Stiftung auftretende Steuerpflichtige, die Treugeber zu benennen, sind ihm das Stiftungsvermögen und die hieraus fließenden Einkünfte zuzurechnen. Steht fest, dass die Stiftung bereits aufgelöst worden ist, setzt sich diese Einkünftezurechnung fort, soweit der (frühere) Treuhänder nicht den Nachweis erbringt, wohin das Stiftungsvermögen geflossen ist.