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Anrechnung von Steuervorauszahlungen
Die Abrechnung zum Steuerbescheid (Anrechnungsverfügung), in der die Anrechnung von Steuervorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 49 Abs. 1 KStG a. F., § 18 Abs. 4 UStG), von Steuerabzugsbeträgen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und von Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG) erfolgt, ist ein von der Steuerfestsetzung gesonderter Verwaltungsakt, der zur Steuererhebung gehört. Die Möglichkeit der Änderung der Anrechnungsverfügung im Falle der Rechtswidrigkeit bestimmt sich - soweit nicht § 129 AO anzuwenden ist - nach § 130 AO.