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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 122/04

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 227 Abs. 1 S. 1

Verschiebung der mündlichen Verhandlung

Leitsatz

Übermittelt ein Kläger dem Gericht am Tag vor der mündlichen Verhandlung per Telefax eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der die Art der Erkrankung nicht hervorgeht, so sind erhebliche Gründe für eine Terminsänderung nicht glaubhaft gemacht worden. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar angeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2006 S. 737
VAAAB-57197

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