Übermittelt ein Kläger dem
Gericht am Tag vor der mündlichen Verhandlung per Telefax eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der die Art der Erkrankung nicht
hervorgeht, so sind erhebliche Gründe für eine Terminsänderung
nicht glaubhaft gemacht worden. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz
vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer Erkrankung begründet,
ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so
anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte
verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem
Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die
Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar angeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 10/2006 S. 737 VAAAB-57197
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