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Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile
Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. Ob es sich ggf. anders verhalten kann, wenn der Anteilseigner seinen Antrag von vornherein unter einen Widerrufsvorbehalt oder bezogen auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt stellt, war im Streitfall nicht zu entscheiden.