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Insolvenzgeld und Progressionsvorbehalt
Das in die Berechnung des Progressionsvorbehalts einzuziehende Insolvenzgeld ist nicht um die Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeitszuschläge zu kürzen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann die Summe der Lohnersatzleistungen allein um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt werden, sofern jener nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung gefunden hat; in diesem Falle ist die Summe der Lohnersatzleistungen ungekürzt in Ansatz zu bringen. Weitere Minderungen der anzusetzenden Lohnersatzleistungen sieht das Gesetz nicht vor.