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Vermietung des Hälfteanteils an Erbbaurecht
Ein ruhender Gewerbebetrieb ist auch im Falle der Vermietung eines Hälfteanteils an einem Erbbaurecht, das zuvor Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen war, zu bejahen. Ein Grundstück, das dem Steuerpflichtigen nur anteilig gehört, ist anteilig dem Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzurechnen. Nichts anderes kann für die Vermietung/Verpachtung des Hälfteanteils an einem Erbbaurecht gelten. Ebenso wie das Erbbaurecht kann auch ein Grundstück nicht ohne Mitwirkung des Miteigentümers verpachtet/vermietet werden.