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Verlustabzug bei Personengesellschaften
BFH unterscheidet zwischen Finanzplan- und kapitalersetzendem Darlehen
Zur Frage der Höhe des einem Kommanditisten zustehenden Verlustabzugs hat der bei der Personengesellschaft eine klare Trennung zwischen dem so genannten Finanzplandarlehen und dem kapitalersetzenden Darlehen gezogen. Bei der Feststellung des für den Kommanditisten abziehbaren Verlustes wird das erste dem Kommanditkapital zugeschlagen, das zweite aber nicht. Ob ein Finanzplandarlehen einkommensteuerrechtlich als Eigenkapital gilt hat der BFH immer noch nicht entschieden; mit dem jüngsten Urteil ist er aber der Entscheidung zweifelsohne ein Stück näher gekommen.
Sachverhalt
Streitig war die Höhe des Verlustabzugs für einen Kommanditisten, der nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zunächst auf die Höhe seines noch nicht aufgezehrten Kommanditkapitals (Kapitalkonto I) beschränkt ist. Der Kommanditist hatte einen Kommanditanteil durch Einlage erworben. Gleichzeitig musste er der Gesellschaft ein zinsfreies Darlehen „für die Laufzeit der Kommanditbeteiligung” gewähren. Die Gesellschaft war zwar berechtigt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen; sie konnte aber nicht verpflichtet werden, dies zu tun. Erst beim Ausscheiden aus der Gesellschaft ko...