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Steuerberatung | Nichtiger Vertrag mit einem Kontierer
Ein Vertrag, in dem sich ein Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG zur Buchführung und Steuerberatung verpflichtet, verstößt gegen § 5 StBerG und ist gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG, der vor Abschluss eines auch auf Steuerberatung gerichteten Vertrags nicht unmißverständlich darauf hinweist, daß er hierzu nicht befugt ist, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluss. § 5 StBerG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da es Steuerpflichtige vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung durch unfähige und ungeeignete Berater schützt ().