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Betriebsverfassung | Nutzung des Intranets durch Betriebsrat
Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, Informationen in einem vom Arbeitgeber im Unternehmen eingerichteten Intranet zu veröffentlichen. Hat der Arbeitgeber das Intranet nur unternehmensweit und damit betriebsübergreifend ausgestaltet, steht das dem Nutzungsanspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Denn der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, entweder technisch den Zugriff zur Homepage des Betriebsrats auf die von ihm vertretenen Arbeitnehmer zu beschränken oder durch Anweisung den Arbeitnehmern der anderen Betriebe den Zugriff zu untersagen ().