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NWB Nr. 30 vom Seite 2533 Fach 3 Seite 13551

Können abgeschlossene Kindergeldverfahren wieder aufgerollt werden?

Eltern im Spannungsfeld von Bestandskraft und Gerechtigkeit

Dr. Friedrich E. Harenberg und Dr. Jürgen Eschenbach

Abgeschlossene Kindergeldverfahren können nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgrichts vom - 2 BvR 167/02 zur Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen volljähriger Kinder beim kindergeldschädlichen Jahresgrenzbetrag gundsätzlich nicht wieder aufgerollt werden. Neuanträge dagegen sind auch rückwirkend bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung Erfolg versprechend. Soweit die Bindungswirkung eines ablehnenden Kindergeldbescheids reicht, können Eltern nach Ablauf des Prognosezeitraums einen Antrag auf Aufhebung und Änderung der negativen Kindergeldfestsetzung beantragen. Bei bereits abgeschlossenen Klageverfahren sollten Eltern keine Wiederaufnahmeanträge stellen, denn diese sind aussichtslos. Spätere Klagerücknahmen sind nicht mehr kostenfrei.

I. Ausgangssituation

1. Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Grenzbetragsberechnung verfassungswidrig

Mit seinem Beschluss v. - 2 BvR 167/02 hat das BVerfG entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung des Kindes in die Bemessungsgrundlage für den kindergeldschädlichen Jahresgrenzbetrag aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zulasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen d...