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Geschäftsveräußerung im Ganzen
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann. Zu den dinglichen Nutzungsrechten, deren Bestellung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gehört die Grunddienstbarkeit i. S. der §§ 1018 ff. BGB, wenn der Nutzungsberechtigte – vergleichbar einem Eigentümer – Unbefugte von der Nutzung ausschließen kann.