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BFH III R 35/05, NWB direkt 29/2005 S. 5

Kindergeld für Pflegekinder

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelische Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist. Zu den gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigenden Kindern gehören auch Pflegekinder. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mit volljährigen Familienangehörigen ein Pflegekindschaftsverhältnis nur dann begründet werden kann, wenn die Person in ihrer geistigen Entwicklung einem Kinde gleichsteht. Für die Gewährung von Kindergeld für Pflegekinder reicht es insoweit, dass den leiblichen Eltern gem. § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG Kindergeld zu gewähren wäre.